Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Angaben gemäß § 5 TMG:
LIWO.events - Veranstaltungstechnik
Vertreten durch Dominik Wos
Eresburgstraße 24-29,
12103 Berlin-Schöneberg
Postadresse:
Postfach 42 02 09
12062 Berlin
Kontakt:
Telefon: | +49 (0) 30 - 60 5923 04 | |
E-Mail: |
| |
Steuernummer:
Steuernummer: 16/599/01097
Umsatzsteuer ID: DE 357944542
Streitschlichtung:
Die Europische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einerVerbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen
1. Geltungsbereich
§1 Geltungsbereich und anwendbares Recht
1.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die
Geschäftsbeziehungen mit den Kunden von DBW-Event im Bereich
Vermietung, Verkauf, Werkleistung und Service. Hiervon abweichende Allgemeine
Vertragsbedingungen der Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir
ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
Individualregelungen gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Die
Geschäftsbedingungen von DBW-Event gelten auch bei späteren Vertragsabschlüssen
mit ihren Kunden, auch wenn auf ihre AGBs nicht nochmals ausdrücklich
hingewiesen wird.
2. Miete
§2 Miete
2.1
Mietgegenstand und Mietzeit sind im Lieferschein
festgelegt. DBW-Event behält sich vor, den Mietgegenstand durch
gleichwertiges Material zu ersetzten, sofern dem nicht berechtigte Interessen
des Kunden entgegenstehen und die Ersetzung für den Kunden unzumutbar wird. Eine
Verlängerung der Mietzeit ist nur im gegenseitigen Einvernehmen zulässig und
muss rechtzeitig vor Beendigung der Mietzeit vereinbart werden. Diese bedarf der
Schriftform. Auch bei mündlicher Absprache, bedarf es einer nachträglich
schriftlichen Bestätigung durch DBW-Event.
2.2
Da DBW-Event hochwertige Veranstaltungstechnik
vermietet, sind zum Schutz der Mietobjekte (weiter Equipment genannt) und zur
Gewährleistung ihrer Funktionstüchtigkeit sämtliche Einzelheiten der konkreten
Einsatzbedingungen des Kunden vor Vertragsabschluss schriftlich mitzuteilen. Ist
eine Verwendung des Equipments mit anderen Gerätschaften vorgesehen, ist hierauf
ausdrücklich vom Kunden hinzuweisen. Nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilte
Besonderheiten fallen in die Risikosphäre des Kunden. Das Equipment darf nur zu
dem im Lieferschein genannten Zweck verwendet werden.
2.3
Ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung von
DBW-Event, darf der Kunde das
Equipment nicht an einen anderen Ort verbringen
oder nutzen oder Dritten überlassen.
§3 Übergabe, Abholung und Versendung des Equipments, Transport
3.1
Das Equipment wird grundsätzlich am Sitz von
DBW-Event übergeben (Erfüllungsort Lediglich aufgrund gesonderter Vereinbarung
in Textform wird das Equipment auf Kosten und Gefahr des Kunden versendet. In
diesem Fall ist DBW-Event berechtigt, auf Kosten des Kunden eine angemessene
Transportversicherung abzuschließen.
Die Abholung hat zu dem im Lieferschein vereinbarten Zeitpunkt zu erfolgen. Holt der Kunde das Equipment zu dem vereinbarten Zeitpunkt nicht ab, befindet er sich in Annahmeverzug, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufforderung von DBW-Event zu Abholung bedarf.
3.2
Das Equipment ist bei der Übergabe
durch DBW-Event am Übergabeort vom Kunden unverzüglich zu untersuchen, und
etwaige Mängel sind auf dem Mietschein schriftlich festzuhalten. Erhebt der
Kunde keine Einwände gegen den Zustand des Equipments, gilt das Equipment als in
ordnungsgemäßem Zustand übergeben. Rechte des Kunden wegen einer
Mangelhaftigkeit sind dann, soweit die Mängel nicht nachweislich nachträglich
auftreten, ausgeschlossen.
§4 Transport
4.1
Transportleistung schuldet DBW-Event nur, wenn
dies ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart ist. In diesem Falle
ist DBW-Event berechtigt, sich der Leistung Dritter für den Transport zu
bedienen. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung von Mietgegenständen
übernimmt der Kunde ab Empfang der Mietgegenstände. Übergabe ist für den Fall,
dass DBW-Event den Transport selbst oder durch Dritte durchführt, mit
Anlieferung und Ausladen der Mietgegenstände am Kundenort erfolgt. Ansonsten
durch Übernahme der Mietgegenstände durch den Kunden oder für ihn tätige Dritte
am Lager von DBW-Event vor Verladung.
§5 Personaldienstleistungen
5.1
Zur Bestellung von technischem oder sonstigem
Personal ist DBW-Event im Rahmen des Vertrages nur aufgrund ausdrücklicher
Vereinbarung verpflichtet. Auch diesbezüglich ist DBW-Event berechtigt,
Leistungen Dritter für sich in Anspruch zu nehmen. Wurde bezüglich
Personalleistung die Höhe des Entgeltes nicht geregelt, so gelten die aktuellen
Personalpreise von DBW-Event als vereinbart, die sich aus der aktuellen
Vergütungsliste für Personal von DBW-Event ergeben. Fehlt eine solche
Listen, gelten die üblichen, aus Vergleichsangeboten von BBM ersichtlichen
Preise für Personaldienstleistungen als vereinbart.
§6 Vorauszahlung und Kaution
6.1
Die Mietsache wird dem Kunden, wenn nicht anders
vereinbart, nur gegen Vorauszahlung des im Lieferschein vereinbarten Mietzins
und gegen Hinterlegung einer Kaution, die von DBW-Event nach billigem
Ermessen unter Berücksichtigung des Wertes des Mietgegenstandes festgelegt wird,
übergeben. Die Kaution wird bei vertragsgemäßer Rückgabe des Mietgegenstandes in
voller Höhe zurückgezahlt. DBW-Event ist berechtigt, Schadenersatz und
sonstige Ansprüche gegen die Kaution zu verrechnen.
§7 Kündigung
7.1
Das Equipment wird grundsätzlich nur für eine
bestimmte Vertragsdauer überlassen. Eine ordentliche Kündigung des befristeten
Mietvertrages seitens des Kunden ist deshalb ausgeschlossen. DBW-Event kann
eine ordentliche Kündigung nur wegen Eigenbedarfs aussprechen, und zwar auch vor
Beginn der vereinbarten Mietzeit. Die Kündigungsfristen richten sich dann nach §
580 a Abs.3 BGB.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. DBW-Event kann den Mietvertrag insbesondere dann aus wichtigem Grund kündigen, wenn:
-
der Kunde den Mietzins nicht oder zu einem großen Teil nicht fristgerecht zahlt
-
der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät
-
der Kunde das Equipment an einem anderen als den vereinbarten Ort verbringt
oder nutzt -
der Kund e das Equipment ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters Dritten
überlässt -
der Kunde das Equipment unsachgemäß behandelt
-
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt
wird oder sonstige Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Kunde seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommen wird.
Wird der Mietvertrag gleich aus welchem Grund und durch welche Partei fristlos gekündigt, hat der Kunde die Mietsache unverzüglich der DBW-Event zuzugeben.
§8 Rückgabe
8.1
Die Rückgabe hat am Sitz der DBW-Event zu
erfolgen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Erfolgt die Rückgabe
nicht am Sitz der DBW-Event, hat der Kunde die durch die Rückgabe an dem anderen
Ort von DBW-Event entstehenden Mehrkosten zu tragen.
§ 545 BGB ist unanwendbar.
8.2
Der Kunde hat das Equipment von DBW-Event in dem
Zustand zurückzugeben, der dem Zustand des Equipments bei Übergabe unter
Berücksichtigung der durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstandenen Abnutzung
entspricht. Die Rückgabe des Equipments hat einschließlich der
Transportverpackung, etwaiger Anleitung, Anschlusskabel und sonstigem Zubehör zu
erfolgen.
8.3
Kommt der Kunde seiner Verpflichtung zur
vollständigen Rückgabe innerhalb der vereinbarten Mietzeit nicht nach, zahlt er
bis zur Rückgabe eine zeitanteilige Nutzungsentschädigung entsprechend der
jeweils gültigen Preisliste von DBW-Event ohne Berücksichtigung von Rabatten
oder anderen Vergünstigungen. Ferner verwirkt der Kunde für jeden angefangenen
Tag der verspäteten Rückgabe eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 % des
vereinbarten Mietpreises des verspätet zurückgegebenen Equipments. Dem Kunden
bleibt der Gegenbeweis gestattet, dass DBW-Event kein oder ein niedrigerer
Schaden entstanden ist. Darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche von
DBW-Event sind nicht ausgeschlossen.
§9 Mietzins
9.1
Die Höhe des Mietzinses ist im Mietschein
festgelegt. DBW-Event ist berechtigt, die Verlängerung der Mietzeit von
einer Mietvorauszahlung abhängig zu machen. Hat der Kunde das Equipment
vorbestellt, und holt er das Equipment nicht ab, entfällt nicht seine
Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses. DBW-Event ist
berechtigt, das Equipment vier Stunden nach Beginn der vereinbarten Mietzeit an
Dritte zu vermieten. Der durch die anderweitige Vermietung erzielte Mietzins
wird auf die Zahlungsverpflichtung des Kunden angerechnet.
§10 Besondere Pflichten des Kunden
10.1
Der Kunde ist verpflichtet, das gemietete Equipment
vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen und für Wartung und Pflege des
Equipments Sorge zu tragen. Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne vorherige
schriftliche Zustimmung des Vermieters, Veränderungen des Equipments,
insbesondere An und Einbauten vorzunehmen sowie Kennzeichnungen, die von
DBW-Event oder vom Hersteller angebracht wurden, zu entfernen. Der Kunde darf
ohne ausdrückliche Zustimmung von DBW-Event einem Dritten keinerlei Rechte
an dem Equipment ein räumen, noch darf er Rechte aus diesem Vertrag Dritten
übertragen. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen
Rechte an dem Equipment geltend machen, hat der Kunde von DBW-Event dies
unverzüglich schriftlich mitzuteilen und den Dritten auf das Eigentum von
DBW-Event hinzuweisen.
10.2
Der Kunde trägt die Kosten für die während der Dauer
der Mietzeit anfallenden notwendigen Reparaturen mit Ausnahme der Reparaturen,
die infolge normaler Abnutzung erforderlich sind. Reparaturen dürfen
ausschließlich durch DBW-Event durchgeführt werden, es sei
denn, DBW-Event gestattet dem Kunden die Reparatur schriftlich.
Muss das Equipment während der Mietdauer repariert werden, trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass die Reparatur infolge normaler Abnutzung notwendig ist.
Zeigt sich bei der Inbetriebnahme oder während des Betriebes des Equipments ein Mangel, muss der Kunde unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels diesen DBW-Event in Textform mitteilen. Erfolgt keine unverzügliche Mangelanzeige, verliert der Kunde alle sich aus der Mangelhaftigkeit etwa ergebenden Rechte. Bei rechtzeitiger Mangelanzeige steht es DBW-Event frei, das Equipment zu reparieren oder zu ersetzen.
§11 Haftung
11.1
Der Kunde haftet für jedwede schuldhafte
Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Equipments während der Mietzeit,
gleichgültig, ob die Beschädigung durch den Kunden selbst, durch seine
Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen oder durch Dritte erfolgt. Der Kunde steht
dafür ein, dass die Mietsache nur entsprechend den gültigen gesetzlichen
Bestimmungen sowie den TÜV-, BG und DIN-Vorschriften verwendet wird. Gibt der
Kunde das Equipment nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurück, so haftet er für
die Dauer der Reparatur auch für den Mietzinsausfall von DBW-Event. Dieser
beträgt pauschal 50% des während der Dauer der Reparatur zu erzielenden
Mietzinses entsprechend dem mit dem Kunden vereinbarten Mietzins, jedoch ohne
Berücksichtigung von Rabatten und sonstigen Preisnachlässen. Dem Kunden bleibt
der Gegenbeweis vorbehalten, dass DBW-Event kein oder nur ein geringerer
Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich entstandenen
höheren Schadens bleibt vorbehalten.
§12 Besichtigungsrecht und Untersuchung des Equipments durch DBW-Event oder Beauftragte von DBW-Event
12.1
DBW-Event ist berechtigt, das vermietete
Equipment jederzeit nach vorheriger Abstimmung mit dem Kunden zu untersuchen
oder untersuchen zu lassen. Der Kunde ist verpflichtet, DBW-Event die
Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt
DBW-Event.
3. Verkauf, Service und Dienstleistungen
§13 Angebote und Vertragsabschluss
13.1
Die Angebote von DBW-Event sind freibleibend, das
heißt, sie gelten nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes
an DBW-Event durch den Kunden. Ein Vertrag kommt erst zustande,
wenn DBW-Event dem Angebot des Kunden nicht innerhalb von zwei Werktagen in
Textform widerspricht.
Für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung von DBW-Event in Textform maßgebend. Im Fall einer Leistung durch DBW-Event ohne vorherige Auftragsbestätigung gelten, die mit der Leistung übermittelten Unterlagen (Rechnung, Lieferschein) als Auftragsbestätigung.
§14 Lieferung und Leistung
14.1
Nur bei dem Datum nach bestimmbaren Lieferfristen
und Terminen gerät DBW-Event ohne Mahnung in Verzug. Im Übrigen kann der
Kunde DBW-Event nach Ablauf von Lieferfristen und Terminen eine angemessene
Frist zur Leistung setzen, die mindestens eine Woche betragen muss. Erst mit
Ablauf dieser Frist gerät DBW-Event in Verzug.
14.2
Hat der Kunde Änderungswünsche, beginnen Fristen und
Termine erst mit dem Zugang der schriftlichen Bestätigung der Auftragsänderungen
durch DBW-Event.
14.3
In Fällen höherer Gewalt und bei sonstigen
Ereignissen, die DBW-Event nicht zu vertreten hat und die DBW-Event
eine Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie
Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen,
behördliche Maßnahmen sowie die Nichtlieferung, nicht richtige oder verspätete
Lieferung oder Leistung seitens der Zulieferer von DBW-Event
(rechtzeitige
Beauftragung derselben vorausgesetzt) entbindet sich DBW-Event von
den
Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag. Soweit Leistungshindernisse
nur vorübergehender Natur sind, wird DBW-Event sich nur für die Dauer der
Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist von ihre
Leistungsverpflichtung frei. Soweit dem Kunden die Verzögerung nicht zumutbar
ist, er insbesondere aufgrund der Verzögerung kein Interesse mehr an der
Leistung hat, ist der Kunde im Hinblick auf die noch nicht erbrachten Leistungen
zum Vertragsrücktritt berechtigt, sind Teilleistungen dem Kunden nicht zumutbar,
ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt. Der Rücktritt muss
spätestens vier Wochen nach Kenntnis des Kunden vom Leistungshindernis erklärt
werden. Der Rücktritt kann nicht mehr erklärt werden, wenn dem Kunden eine
Erklärung über die erneute Leistungsfähigkeit von DBW-Event zugegangen ist.
Lieferfristen und Termine verlängern sich um den Zeitraum, in welchem der Kunde
seinen Verpflichtungen DBW-Event gegenüber nicht nachkommt. Die
Rechte von DBW-Event aus dem Verzug des Kunden bleiben hiervon
unberührt.
DBW-Event ist zu Teillieferungen und Leistungen berechtigt, sofern dem nicht berechtigte Interessen des Kunden entgegenstehen.
Ein Versand der Waren erfolgt nur aufgrund ausdrücklich er Vereinbarung mit dem Kunden. Der Versand der Ware erfolgt auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung geht mit der Absendung ab Auslieferungslager(Übergabe der Ware an die Transportperson) auf den Kunden über, sofern ein Gefahr Übergang nicht bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft erfolgt.
14.4
Versandkosten einschließlich der Verpackungskosten
trägt der Kunde. Auf seinen Wunsch und seine Kosten kann die Ware gegen
Transportschäden und sonstige Risiken versichert werden.
Sofern eine bestimmte Versandart nicht ausdrücklich vereinbart wird, erfolgt der Transport in handelsüblicher Form und Verpackung.
§15 Abnahmepflicht des Kunden
15.1
Der Kunde ist zur unverzüglichen Abnahme von
Lieferungen und Entgegennahme von Leistungen verpflichtet, sobald seitens von
DBW-Event Erfüllungsbereitschaft besteht. Verzögert sich die Versendung von
Waren aus Gründen, die beim Kunden liegen, so erfolgt der Gefahr Übergang mit
der Anzeige der Versandbereitschaft an den Kunden. Lagerkosten nach Gefahr
Übergang trägt der Kunde.
Nimmt der Kunde die Lieferung nicht ab, kann DBW-Event ihm eine angemessene Nachfrist setzen und nach ergebnislosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
15.2
DBW-Event ist berechtigt, den vorgenannten
Schadenersatz zu pauschalieren oder aber den tatsächlich entstandenen Schaden
geltend zu machen. Der pauschale Schadenersatz beträgt bei Kaufverträgen 20 %,
bei Dienstleistungsverträgen 50 % und bei Werkverträgen 50 % der mit DBW-Event
vereinbarten Vergütung. Dem Kunden bleibt der Gegenbeweis gestattet,
dass DBW-Event nur ein niedrigerer oder kein Schaden entstanden ist.
§16 Mitwirkungspflicht des Kunden
16.1
Der Kunde stellt sämtliche notwendigen Informationen
rechtzeitig vor Erbringung der Leistungen durch DBW-Event zur Verfügung.
Insbesondere informiert der Kunde über Anfahrtswege, Eigenheiten der
Veranstaltung oder Produktion (Open Air, geschlossene Veranstaltung, besondere
Risiken) sowie alle technischen Anforderungen und Voraussetzungen. Der Kunde
steht dafür ein, dass die notwendigen Energieanschlüsse entsprechend der
von DBW-Event vorgegebenen Anzahl und Spezifikation rechtzeitig zur
Verfügung stehen.
Der Kunde stellt einen sicheren Zugang für die Mitarbeiter von DBW-Event zum Veranstaltungs- / Produktionsort sicher und garantiert die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften.
Für die gesamte Dauer des Vertrages stellt der Kunde einen Organisationsleiter zur Verfügung, der als Ansprechpartner fungiert und entscheidungsbefugt ist.
Die Sicherung des von DBW-Event zur Verfügung gestellten Equipments
gleichgültig, ob im Rahmen von Miet-, Dienst- oder Werkverträgen obliegt dem
Kunden. Er stellt das
notwendige Sicherungspersonal einschließlich
erforderlicher Nachtwachen.
4. Vertragsdauer und Kündigung
4.1
Der Vertrag beginnt und endet am individuell
vereinbarten Zeitpunkt.
4.2
Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grunde ist
möglich. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn …
…
der
Auftraggeber mit zwei fälligen, aufeinander folgenden Zahlungen im Verzug ist
und nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht leistet
…
der
Auftraggeber nach Abschluss des Vertrages in Vermögensverfall gerät
(Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz), es sei denn, es wurde bereits ein Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrensgestellt
5. Leistungsumfang, Pflichten der Vertragspartner
5.1
Die vom Dienstleister zu erbringenden
Leistungen umfassen in der Regel die detailliertaufgelisteten Aufgaben, gemäß
dem vom Auftraggeber erteilten Auftrag.
5.2
Der Dienstleister wird den Auftraggeber in
periodischen Abständen über das Ergebnis seiner Tätigkeit in Kenntnis setzen.
Die Vertragspartner können im Vertrag einen Zeitplan für die Leistungserbringung
und einen geplanten Endtermin für die Beendigung von Dienstleistungen
vereinbaren.
5.3
Ist dem Dienstleister die vertraglich geschuldete
Erbringung eines Auftrags tatsächlich nicht möglich, so hat er den Auftraggeber
unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.
5.4
Der Dienstleister stellt die zur Leistungserbringung
erforderlichen Gerätschaften und das nötige Personal, sofern der Auftraggeber
nicht über entsprechendes Gerät oder Räumlichkeiten verfügt, es sein denn
individualvertraglich ist etwas anderes vereinbart.
Die Parteien sind
bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den Vertragspartner bei der Erbringung
der jeweiligen Verpflichtung durch Überlassen von Informationen, Auskünften oder
Erfahrungen zu unterstützen, um einen reibungslosen und effizienten
Arbeitsablauf für beide Parteien zu gewährleisten.
5.5
Jeder der Vertragspartner kann beim anderen
Vertragspartner in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten
Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der
Empfänger prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist
und dem Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich in Textform
mitteilen und gegebenenfalls begründen. Erfordert ein Änderungsantrag des
Auftraggebers eine umfangreiche Überprüfung, kann der Überprüfungsaufwand
hierfür vom Dienstleister bei vorheriger Ankündigung berechnet werden, sofern
der Auftraggeber dennoch auf der Überprüfung des Änderungsantrages
besteht.
Ggf. werden die für eine Überprüfung und/oder eine Änderung
erforderlichen vertraglichen Anpassungen der vereinbarten Bedingungen und
Leistungen in einer Änderungsvereinbarung schriftlich festgelegt und kommen
entsprechend diesen allgemeinen Geschäftsbedingungenzustande.
6. Preise und Zahlungsbedingungen
6.1
Dienstleistungen werden zu dem im individuellen
Vertrag aufgeführten Festpreis nach Beendigungoder bei Vereinbarung der
Vergütung auf Zeit- und Materialbasis fällig und berechnet, soweit nicht im
Vertrag eine andere Rechnungsstellung vereinbart ist.
6.2
Angegebene Schätzpreise für Dienstleistungen
auf Zeit- und Materialbasis, insbesondere in Kostenvoranschlägen sind
unverbindlich. Die einer Schätzung zugrundeliegenden Mengenansätze beruhen auf
einer nach bestem Wissen durchgeführten Bewertung des Leistungsumfangs.
6.3
Alle Preise sind Endpreise und enthalten gem. § 19
Abs. 1 UStG keine Umsatzsteuer(Mehrwertsteuer).
6.4
Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug zahlbar. Ist
der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum
eingegangen, ist der Dienstleister berechtigt Verzugszinsengeltend zu
machen.
7. Gerichtsstand
7.1
Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien
gilt ausschließlich deutsches Recht.
Hat der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat, ist ausschließlich Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz.
8. Zusammenfassung für das Mietgeschäft
8.1
Ein Mietgeschäft kommt nur durch schriftliche
Auftragserteilung des Kunden und schriftliche Auftragserteilung von DBW-Event
zustande. Diese Vereinbarung enthält klare Absprachen über Geräteumfang, Preise,
Tansportwege und Kostenübernahme.
8.2
Die Berechnung der Mietleistung erfolgt, wenn nicht
anders vereinbart, vom Tage der Bereitstellung an bis zur physischen Rücknahme
des Mietgegenstandes durch DBW-Event. Angebrochene Tage werden als ganze Tage
berechnet.
8.3
Vom Auftraggeber geforderte, jedoch nicht benutzte
(bei Rückgabe noch versiegelte)Reservegeräte werden mit 50 % des Mietpreises in
Rechnung gestellt.
8.4
Ist ein Mietvertrag durch Auftragserteilung zwischen
dem Kunden und DBW-Event zustande gekommen, so werden für Stornierungen bis zu 8
Tagen vor Mietbeginn 75 % des vereinbarten Mietpreises berechnet, für spätere
Stornierungen der volle vereinbarte Mietpreis.
8.5
Der Mieter hat bei Übernahme der Mietgegenstände
diese auf ihren einwandfreien Zustand zu überprüfen. Bei technischen Defekten
während der Mietzeit wird DBW-Event schnellstmöglich Ersatz beschaffen, bzw.
notwendige Reparaturen durchführen. Gegebenenfalls anfallende Transport- oder
Reisekosten zum Einsatzort und zurückgehen zu Lasten des Mieters.
8.6
Nichterfüllung der Mietvereinbarung infolge höherer
Gewalt, Transportverzögerungen, technischer Defekte oder anderer Ereignisse, die
nicht von DBW-Event zu vertreten sind, schließt jegliche Schadenersatzforderung
des Mieters gegenüber DBW-Event aus.
8.7
DBW-Event hat das Recht, Mietvorauszahlungen,
Kautionsleistungen oder Bereitstellung einer Bankbürgschaft bis zur Höhe des
Neuwertes der Mietsache zu verlangen. Der Mieter ist verpflichtet, die
Eigentumsrechte von DBW-Event an der Mietsache zu wahren. Dies gilt insbesondere
auch bei der Weitervermietung an Dritte.
8.8
Der Mieter haftet für alle Schäden, die während der
Mietzeit an der Mietsache durch äußere Einflüsse, unsachgemäße Bedienung oder
technische Eingriffe durch den Mieter bzw. Dritte verursacht werden. Bei Verlust
oder Diebstahl haftet der Mieter gegenüber DBW-Event mit dem jeweils vom
Hersteller empfohlenen Endverbraucherpreis des Mietgegenstandes.
8.9
Diese Mietbedingungen gelten in Ergänzung zu den
allgemeinen Geschäftsbedingungen von DBW-Event, die durch Auftragserteilung
durch den Kunden ausdrücklich und ausschließlich anerkannt werden. Von diesen
Bedingungen abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.