• Unsere AGB's

Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Angaben gemäß § 5 TMG:

LIWO.events - Veranstaltungstechnik
Vertreten durch Dominik Wos
Eresburgstraße 24-29,
12103 Berlin-Schöneberg

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12062 Berlin

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Telefon:+49 (0) 30 - 60 5923 04
E-Mail:
info@liwo.events

Steuernummer:

Steuernummer:   16/599/01097
Umsatzsteuer ID: DE 357944542

Streitschlichtung:

Die Europische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einerVerbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen


1. Geltungsbereich

§1 Geltungsbereich und anwendbares Recht

1.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehungen mit den Kunden von DBW-Event im Bereich Vermietung, Verkauf, Werkleistung und Service. Hiervon abweichende Allgemeine Vertragsbedingungen der Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Individualregelungen gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Die Geschäftsbedingungen von DBW-Event gelten auch bei späteren Vertragsabschlüssen mit ihren Kunden, auch wenn auf ihre AGBs nicht nochmals ausdrücklich hingewiesen wird.

2. Miete

§2 Miete

2.1
Mietgegenstand und Mietzeit sind im Lieferschein festgelegt. DBW-Event behält sich vor, den Mietgegenstand durch gleichwertiges Material zu ersetzten, sofern dem nicht berechtigte Interessen des Kunden entgegenstehen und die Ersetzung für den Kunden unzumutbar wird. Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur im gegenseitigen Einvernehmen zulässig und muss rechtzeitig vor Beendigung der Mietzeit vereinbart werden. Diese bedarf der Schriftform. Auch bei mündlicher Absprache, bedarf es einer nachträglich schriftlichen Bestätigung durch DBW-Event.

2.2
Da DBW-Event hochwertige Veranstaltungstechnik vermietet, sind zum Schutz der Mietobjekte (weiter Equipment genannt) und zur Gewährleistung ihrer Funktionstüchtigkeit sämtliche Einzelheiten der konkreten Einsatzbedingungen des Kunden vor Vertragsabschluss schriftlich mitzuteilen. Ist eine Verwendung des Equipments mit anderen Gerätschaften vorgesehen, ist hierauf ausdrücklich vom Kunden hinzuweisen. Nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilte Besonderheiten fallen in die Risikosphäre des Kunden. Das Equipment darf nur zu dem im Lieferschein genannten Zweck verwendet werden.

2.3
Ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung von DBW-Event, darf der Kunde das
Equipment nicht an einen anderen Ort verbringen oder nutzen oder Dritten überlassen.

 

§3 Übergabe, Abholung und Versendung des Equipments, Transport

3.1
Das Equipment wird grundsätzlich am Sitz von DBW-Event übergeben (Erfüllungsort Lediglich aufgrund gesonderter Vereinbarung in Textform wird das Equipment auf Kosten und Gefahr des Kunden versendet. In diesem Fall ist DBW-Event berechtigt, auf Kosten des Kunden eine angemessene Transportversicherung abzuschließen.

Die Abholung hat zu dem im Lieferschein vereinbarten Zeitpunkt zu erfolgen. Holt der Kunde das Equipment zu dem vereinbarten Zeitpunkt nicht ab, befindet er sich in Annahmeverzug, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufforderung von DBW-Event zu Abholung bedarf.

3.2
Das Equipment ist bei der Übergabe durch DBW-Event am Übergabeort vom Kunden unverzüglich zu untersuchen, und etwaige Mängel sind auf dem Mietschein schriftlich festzuhalten. Erhebt der Kunde keine Einwände gegen den Zustand des Equipments, gilt das Equipment als in ordnungsgemäßem Zustand übergeben. Rechte des Kunden wegen einer Mangelhaftigkeit sind dann, soweit die Mängel nicht nachweislich nachträglich auftreten, ausgeschlossen.

 

§4 Transport

4.1
Transportleistung schuldet DBW-Event nur, wenn dies ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart ist. In diesem Falle ist DBW-Event berechtigt, sich der Leistung Dritter für den Transport zu bedienen. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung von Mietgegenständen übernimmt der Kunde ab Empfang der Mietgegenstände. Übergabe ist für den Fall, dass DBW-Event den Transport selbst oder durch Dritte durchführt, mit Anlieferung und Ausladen der Mietgegenstände am Kundenort erfolgt. Ansonsten durch Übernahme der Mietgegenstände durch den Kunden oder für ihn tätige Dritte am Lager von DBW-Event vor Verladung.

 

§5 Personaldienstleistungen

5.1
Zur Bestellung von technischem oder sonstigem Personal ist DBW-Event im Rahmen des Vertrages nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet. Auch diesbezüglich ist DBW-Event berechtigt, Leistungen Dritter für sich in Anspruch zu nehmen. Wurde bezüglich Personalleistung die Höhe des Entgeltes nicht geregelt, so gelten die aktuellen Personalpreise von DBW-Event als vereinbart, die sich aus der aktuellen Vergütungsliste für Personal von DBW-Event ergeben. Fehlt eine solche Listen, gelten die üblichen, aus Vergleichsangeboten von BBM ersichtlichen Preise für Personaldienstleistungen als vereinbart.

 

§6 Vorauszahlung und Kaution

6.1
Die Mietsache wird dem Kunden, wenn nicht anders vereinbart, nur gegen Vorauszahlung des im Lieferschein vereinbarten Mietzins und gegen Hinterlegung einer Kaution, die von DBW-Event nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Wertes des Mietgegenstandes festgelegt wird, übergeben. Die Kaution wird bei vertragsgemäßer Rückgabe des Mietgegenstandes in voller Höhe zurückgezahlt. DBW-Event ist berechtigt, Schadenersatz und sonstige Ansprüche gegen die Kaution zu verrechnen.

 

§7 Kündigung

7.1
Das Equipment wird grundsätzlich nur für eine bestimmte Vertragsdauer überlassen. Eine ordentliche Kündigung des befristeten Mietvertrages seitens des Kunden ist deshalb ausgeschlossen. DBW-Event kann eine ordentliche Kündigung nur wegen Eigenbedarfs aussprechen, und zwar auch vor Beginn der vereinbarten Mietzeit. Die Kündigungsfristen richten sich dann nach § 580 a Abs.3 BGB.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. DBW-Event kann den Mietvertrag insbesondere dann aus wichtigem Grund kündigen, wenn:

  • der Kunde den Mietzins nicht oder zu einem großen Teil nicht fristgerecht zahlt

  • der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät

  • der Kunde das Equipment an einem anderen als den vereinbarten Ort verbringt
    oder nutzt

  • der Kund e das Equipment ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters Dritten
    überlässt

  • der Kunde das Equipment unsachgemäß behandelt

  • die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt
    wird oder sonstige Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Kunde seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommen wird.

Wird der Mietvertrag gleich aus welchem Grund und durch welche Partei fristlos gekündigt, hat der Kunde die Mietsache unverzüglich der DBW-Event zuzugeben.

 

§8 Rückgabe

8.1
Die Rückgabe hat am Sitz der DBW-Event zu erfolgen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Erfolgt die Rückgabe nicht am Sitz der DBW-Event, hat der Kunde die durch die Rückgabe an dem anderen Ort von DBW-Event entstehenden Mehrkosten zu tragen.

§ 545 BGB ist unanwendbar.

8.2
Der Kunde hat das Equipment von DBW-Event in dem Zustand zurückzugeben, der dem Zustand des Equipments bei Übergabe unter Berücksichtigung der durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstandenen Abnutzung entspricht. Die Rückgabe des Equipments hat einschließlich der Transportverpackung, etwaiger Anleitung, Anschlusskabel und sonstigem Zubehör zu erfolgen.

8.3
Kommt der Kunde seiner Verpflichtung zur vollständigen Rückgabe innerhalb der vereinbarten Mietzeit nicht nach, zahlt er bis zur Rückgabe eine zeitanteilige Nutzungsentschädigung entsprechend der jeweils gültigen Preisliste von DBW-Event ohne Berücksichtigung von Rabatten oder anderen Vergünstigungen. Ferner verwirkt der Kunde für jeden angefangenen Tag der verspäteten Rückgabe eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 % des vereinbarten Mietpreises des verspätet zurückgegebenen Equipments. Dem Kunden bleibt der Gegenbeweis gestattet, dass DBW-Event kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche von DBW-Event sind nicht ausgeschlossen.

 

§9 Mietzins

9.1
Die Höhe des Mietzinses ist im Mietschein festgelegt. DBW-Event ist berechtigt, die Verlängerung der Mietzeit von einer Mietvorauszahlung abhängig zu machen. Hat der Kunde das Equipment vorbestellt, und holt er das Equipment nicht ab, entfällt nicht seine Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses. DBW-Event ist berechtigt, das Equipment vier Stunden nach Beginn der vereinbarten Mietzeit an Dritte zu vermieten. Der durch die anderweitige Vermietung erzielte Mietzins wird auf die Zahlungsverpflichtung des Kunden angerechnet.

 

§10 Besondere Pflichten des Kunden

10.1
Der Kunde ist verpflichtet, das gemietete Equipment vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen und für Wartung und Pflege des Equipments Sorge zu tragen. Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters, Veränderungen des Equipments, insbesondere An und Einbauten vorzunehmen sowie Kennzeichnungen, die von DBW-Event oder vom Hersteller angebracht wurden, zu entfernen. Der Kunde darf ohne ausdrückliche Zustimmung von DBW-Event einem Dritten keinerlei Rechte an dem Equipment ein räumen, noch darf er Rechte aus diesem Vertrag Dritten übertragen. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Equipment geltend machen, hat der Kunde von DBW-Event dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen und den Dritten auf das Eigentum von DBW-Event hinzuweisen.

10.2
Der Kunde trägt die Kosten für die während der Dauer der Mietzeit anfallenden notwendigen Reparaturen mit Ausnahme der Reparaturen, die infolge normaler Abnutzung erforderlich sind. Reparaturen dürfen ausschließlich durch DBW-Event durchgeführt werden, es sei denn, DBW-Event gestattet dem Kunden die Reparatur schriftlich.

Muss das Equipment während der Mietdauer repariert werden, trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass die Reparatur infolge normaler Abnutzung notwendig ist.

Zeigt sich bei der Inbetriebnahme oder während des Betriebes des Equipments ein Mangel, muss der Kunde unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels diesen DBW-Event in Textform mitteilen. Erfolgt keine unverzügliche Mangelanzeige, verliert der Kunde alle sich aus der Mangelhaftigkeit etwa ergebenden Rechte. Bei rechtzeitiger Mangelanzeige steht es DBW-Event frei, das Equipment zu reparieren oder zu ersetzen.

 

§11 Haftung

11.1
Der Kunde haftet für jedwede schuldhafte Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Equipments während der Mietzeit, gleichgültig, ob die Beschädigung durch den Kunden selbst, durch seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen oder durch Dritte erfolgt. Der Kunde steht dafür ein, dass die Mietsache nur entsprechend den gültigen gesetzlichen Bestimmungen sowie den TÜV-, BG und DIN-Vorschriften verwendet wird. Gibt der Kunde das Equipment nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurück, so haftet er für die Dauer der Reparatur auch für den Mietzinsausfall von DBW-Event. Dieser beträgt pauschal 50% des während der Dauer der Reparatur zu erzielenden Mietzinses entsprechend dem mit dem Kunden vereinbarten Mietzins, jedoch ohne Berücksichtigung von Rabatten und sonstigen Preisnachlässen. Dem Kunden bleibt der Gegenbeweis vorbehalten, dass DBW-Event kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich entstandenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.

 

§12 Besichtigungsrecht und Untersuchung des Equipments durch DBW-Event oder Beauftragte von DBW-Event

12.1
DBW-Event ist berechtigt, das vermietete Equipment jederzeit nach vorheriger Abstimmung mit dem Kunden zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Der Kunde ist verpflichtet, DBW-Event die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt DBW-Event.

3. Verkauf, Service und Dienstleistungen

§13 Angebote und Vertragsabschluss

13.1
Die Angebote von DBW-Event sind freibleibend, das heißt, sie gelten nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes an DBW-Event durch den Kunden. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn DBW-Event dem Angebot des Kunden nicht innerhalb von zwei Werktagen in Textform widerspricht.

Für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung von DBW-Event in Textform maßgebend. Im Fall einer Leistung durch DBW-Event ohne vorherige Auftragsbestätigung gelten, die mit der Leistung übermittelten Unterlagen (Rechnung, Lieferschein) als Auftragsbestätigung.

 

§14 Lieferung und Leistung

14.1
Nur bei dem Datum nach bestimmbaren Lieferfristen und Terminen gerät DBW-Event ohne Mahnung in Verzug. Im Übrigen kann der Kunde DBW-Event nach Ablauf von Lieferfristen und Terminen eine angemessene Frist zur Leistung setzen, die mindestens eine Woche betragen muss. Erst mit Ablauf dieser Frist gerät DBW-Event in Verzug.

14.2
Hat der Kunde Änderungswünsche, beginnen Fristen und Termine erst mit dem Zugang der schriftlichen Bestätigung der Auftragsänderungen durch DBW-Event.

14.3
In Fällen höherer Gewalt und bei sonstigen Ereignissen, die DBW-Event nicht zu vertreten hat und die DBW-Event eine Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Maßnahmen sowie die Nichtlieferung, nicht richtige oder verspätete Lieferung oder Leistung seitens der Zulieferer von DBW-Event
(rechtzeitige Beauftragung derselben vorausgesetzt) entbindet sich DBW-Event von den
Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag. Soweit Leistungshindernisse nur vorübergehender Natur sind, wird DBW-Event sich nur für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist von ihre Leistungsverpflichtung frei. Soweit dem Kunden die Verzögerung nicht zumutbar ist, er insbesondere aufgrund der Verzögerung kein Interesse mehr an der Leistung hat, ist der Kunde im Hinblick auf die noch nicht erbrachten Leistungen zum Vertragsrücktritt berechtigt, sind Teilleistungen dem Kunden nicht zumutbar, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt. Der Rücktritt muss spätestens vier Wochen nach Kenntnis des Kunden vom Leistungshindernis erklärt werden. Der Rücktritt kann nicht mehr erklärt werden, wenn dem Kunden eine Erklärung über die erneute Leistungsfähigkeit von DBW-Event zugegangen ist. Lieferfristen und Termine verlängern sich um den Zeitraum, in welchem der Kunde seinen Verpflichtungen DBW-Event gegenüber nicht nachkommt. Die Rechte von DBW-Event aus dem Verzug des Kunden bleiben hiervon unberührt.

DBW-Event ist zu Teillieferungen und Leistungen berechtigt, sofern dem nicht berechtigte Interessen des Kunden entgegenstehen.

Ein Versand der Waren erfolgt nur aufgrund ausdrücklich er Vereinbarung mit dem Kunden. Der Versand der Ware erfolgt auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung geht mit der Absendung ab Auslieferungslager(Übergabe der Ware an die Transportperson) auf den Kunden über, sofern ein Gefahr Übergang nicht bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft erfolgt.

14.4
Versandkosten einschließlich der Verpackungskosten trägt der Kunde. Auf seinen Wunsch und seine Kosten kann die Ware gegen Transportschäden und sonstige Risiken versichert werden.

Sofern eine bestimmte Versandart nicht ausdrücklich vereinbart wird, erfolgt der Transport in handelsüblicher Form und Verpackung.

 

§15 Abnahmepflicht des Kunden

15.1
Der Kunde ist zur unverzüglichen Abnahme von Lieferungen und Entgegennahme von Leistungen verpflichtet, sobald seitens von DBW-Event Erfüllungsbereitschaft besteht. Verzögert sich die Versendung von Waren aus Gründen, die beim Kunden liegen, so erfolgt der Gefahr Übergang mit der Anzeige der Versandbereitschaft an den Kunden. Lagerkosten nach Gefahr Übergang trägt der Kunde.

Nimmt der Kunde die Lieferung nicht ab, kann DBW-Event ihm eine angemessene Nachfrist setzen und nach ergebnislosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

15.2
DBW-Event ist berechtigt, den vorgenannten Schadenersatz zu pauschalieren oder aber den tatsächlich entstandenen Schaden geltend zu machen. Der pauschale Schadenersatz beträgt bei Kaufverträgen 20 %, bei Dienstleistungsverträgen 50 % und bei Werkverträgen 50 % der mit DBW-Event vereinbarten Vergütung. Dem Kunden bleibt der Gegenbeweis gestattet, dass DBW-Event nur ein niedrigerer oder kein Schaden entstanden ist.

 

§16 Mitwirkungspflicht des Kunden

16.1
Der Kunde stellt sämtliche notwendigen Informationen rechtzeitig vor Erbringung der Leistungen durch DBW-Event zur Verfügung. Insbesondere informiert der Kunde über Anfahrtswege, Eigenheiten der Veranstaltung oder Produktion (Open Air, geschlossene Veranstaltung, besondere Risiken) sowie alle technischen Anforderungen und Voraussetzungen. Der Kunde steht dafür ein, dass die notwendigen Energieanschlüsse entsprechend der von DBW-Event vorgegebenen Anzahl und Spezifikation rechtzeitig zur Verfügung stehen.

Der Kunde stellt einen sicheren Zugang für die Mitarbeiter von DBW-Event zum Veranstaltungs- / Produktionsort sicher und garantiert die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften.

Für die gesamte Dauer des Vertrages stellt der Kunde einen Organisationsleiter zur Verfügung, der als Ansprechpartner fungiert und entscheidungsbefugt ist.

Die Sicherung des von DBW-Event zur Verfügung gestellten Equipments gleichgültig, ob im Rahmen von Miet-, Dienst- oder Werkverträgen obliegt dem Kunden. Er stellt das
notwendige Sicherungspersonal einschließlich erforderlicher Nachtwachen.

4. Vertragsdauer und Kündigung

4.1 
Der Vertrag beginnt und endet am individuell vereinbarten Zeitpunkt.

4.2
Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grunde ist möglich. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn …

der Auftraggeber mit zwei fälligen, aufeinander folgenden Zahlungen im Verzug ist und nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht leistet

der Auftraggeber nach Abschluss des Vertrages in Vermögensverfall gerät (Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz), es sei denn, es wurde bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrensgestellt

5. Leistungsumfang, Pflichten der Vertragspartner

5.1 
Die vom Dienstleister zu erbringenden Leistungen umfassen in der Regel die detailliertaufgelisteten Aufgaben, gemäß dem vom Auftraggeber erteilten Auftrag.

5.2 
Der Dienstleister wird den Auftraggeber in periodischen Abständen über das Ergebnis seiner Tätigkeit in Kenntnis setzen. Die Vertragspartner können im Vertrag einen Zeitplan für die Leistungserbringung und einen geplanten Endtermin für die Beendigung von Dienstleistungen vereinbaren.

5.3
Ist dem Dienstleister die vertraglich geschuldete Erbringung eines Auftrags tatsächlich nicht möglich, so hat er den Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.

5.4
Der Dienstleister stellt die zur Leistungserbringung erforderlichen Gerätschaften und das nötige Personal, sofern der Auftraggeber nicht über entsprechendes Gerät oder Räumlichkeiten verfügt, es sein denn individualvertraglich ist etwas anderes vereinbart.

Die Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den Vertragspartner bei der Erbringung der jeweiligen Verpflichtung durch Überlassen von Informationen, Auskünften oder Erfahrungen zu unterstützen, um einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf für beide Parteien zu gewährleisten.

5.5
Jeder der Vertragspartner kann beim anderen Vertragspartner in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist und dem Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich in Textform mitteilen und gegebenenfalls begründen. Erfordert ein Änderungsantrag des Auftraggebers eine umfangreiche Überprüfung, kann der Überprüfungsaufwand hierfür vom Dienstleister bei vorheriger Ankündigung berechnet werden, sofern der Auftraggeber dennoch auf der Überprüfung des Änderungsantrages besteht.

Ggf. werden die für eine Überprüfung und/oder eine Änderung erforderlichen vertraglichen Anpassungen der vereinbarten Bedingungen und Leistungen in einer Änderungsvereinbarung schriftlich festgelegt und kommen entsprechend diesen allgemeinen Geschäftsbedingungenzustande.

6. Preise und Zahlungsbedingungen

6.1 
Dienstleistungen werden zu dem im individuellen Vertrag aufgeführten Festpreis nach Beendigungoder bei Vereinbarung der Vergütung auf Zeit- und Materialbasis fällig und berechnet, soweit nicht im Vertrag eine andere Rechnungsstellung vereinbart ist.

6.2 
Angegebene Schätzpreise für Dienstleistungen auf Zeit- und Materialbasis, insbesondere in Kostenvoranschlägen sind unverbindlich. Die einer Schätzung zugrundeliegenden Mengenansätze beruhen auf einer nach bestem Wissen durchgeführten Bewertung des Leistungsumfangs.

6.3
Alle Preise sind Endpreise und enthalten gem. § 19 Abs. 1 UStG keine Umsatzsteuer(Mehrwertsteuer).

6.4
Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug zahlbar. Ist der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum eingegangen, ist der Dienstleister berechtigt Verzugszinsengeltend zu machen.

7. Gerichtsstand

7.1
Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht.

Hat der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat, ist ausschließlich Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz.

8. Zusammenfassung für das Mietgeschäft

8.1
Ein Mietgeschäft kommt nur durch schriftliche Auftragserteilung des Kunden und schriftliche Auftragserteilung von DBW-Event zustande. Diese Vereinbarung enthält klare Absprachen über Geräteumfang, Preise, Tansportwege und Kostenübernahme.

8.2
Die Berechnung der Mietleistung erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, vom Tage der Bereitstellung an bis zur physischen Rücknahme des Mietgegenstandes durch DBW-Event. Angebrochene Tage werden als ganze Tage berechnet.

8.3
Vom Auftraggeber geforderte, jedoch nicht benutzte (bei Rückgabe noch versiegelte)Reservegeräte werden mit 50 % des Mietpreises in Rechnung gestellt.

8.4
Ist ein Mietvertrag durch Auftragserteilung zwischen dem Kunden und DBW-Event zustande gekommen, so werden für Stornierungen bis zu 8 Tagen vor Mietbeginn 75 % des vereinbarten Mietpreises berechnet, für spätere Stornierungen der volle vereinbarte Mietpreis.

8.5
Der Mieter hat bei Übernahme der Mietgegenstände diese auf ihren einwandfreien Zustand zu überprüfen. Bei technischen Defekten während der Mietzeit wird DBW-Event schnellstmöglich Ersatz beschaffen, bzw. notwendige Reparaturen durchführen. Gegebenenfalls anfallende Transport- oder Reisekosten zum Einsatzort und zurückgehen zu Lasten des Mieters.

8.6
Nichterfüllung der Mietvereinbarung infolge höherer Gewalt, Transportverzögerungen, technischer Defekte oder anderer Ereignisse, die nicht von DBW-Event zu vertreten sind, schließt jegliche Schadenersatzforderung des Mieters gegenüber DBW-Event aus.

8.7
DBW-Event hat das Recht, Mietvorauszahlungen, Kautionsleistungen oder Bereitstellung einer Bankbürgschaft bis zur Höhe des Neuwertes der Mietsache zu verlangen. Der Mieter ist verpflichtet, die Eigentumsrechte von DBW-Event an der Mietsache zu wahren. Dies gilt insbesondere auch bei der Weitervermietung an Dritte.

8.8
Der Mieter haftet für alle Schäden, die während der Mietzeit an der Mietsache durch äußere Einflüsse, unsachgemäße Bedienung oder technische Eingriffe durch den Mieter bzw. Dritte verursacht werden. Bei Verlust oder Diebstahl haftet der Mieter gegenüber DBW-Event mit dem jeweils vom Hersteller empfohlenen Endverbraucherpreis des Mietgegenstandes.

8.9
Diese Mietbedingungen gelten in Ergänzung zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen von DBW-Event, die durch Auftragserteilung durch den Kunden ausdrücklich und ausschließlich anerkannt werden. Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.